Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen
Rentalmania GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Miet- Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage
und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Rentalmania GmbH
(nachfolgend Rentalmania GmbH/Vermieter) und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Auftraggeber/Käufer/Kunde genannt), welche den Verkauf, die
Lieferung, die Vermietung oder sonstige Dienstleistung durch die Rentalmania
GmbH zum Gegenstand haben.
(2) Die Geschäftsbereiche der Rentalmania GmbH umfassen die Vermietung/den
Verkauf von Veranstaltungstechnik, Produktion/Programmierung medialer Inhalte,
Eventkonzeption/-Organisation und –Durchführung sowie die zugehörigen
Dienstleistungen Beratung, Konzeption, Aufbau, Installation, Betreuung.
Zusammenfassend gliedern sich diese Geschäftsbereiche hier in Vermietung, Verkauf
und Produktion, die jeweils besonderen Geschäftsbedingungen unterliegen. Alle
nicht in den jeweiligen Bereichen genannten Bedingungen (§ 1- § 8) gelten
ausdrücklich für alle Bereiche und ergänzend zu den besonderen Bedingungen der
jeweiligen Bereiche.
(3) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem
Kunden und der Rentalmania GmbH geschlossenen Verträge über die Lieferung von
Waren im Rahmen der nachstehend konkretisierten Tätigkeitsfelder. Sie gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die die
Rentalmania nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Rentalmania GmbH
unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die
nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die
Rentalmania GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen
des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt.
(4) In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und der Rentalmania GmbH zur Ausführung
der Verträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines der in der Folge
näher bezeichneten Verträge zu qualifizieren ist, kann allein durch Übersendung
einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte
angenommen werden.
(2) Alle Angebote der Rentalmania GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie diese ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet hat. Die Auftragserteilung durch den Kunden sowie die Auftragsbestätigung durch die Rentalmania GmbH bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.
(3) Mit der Erteilung eines Auftrages an die Rentalmania GmbH auf der Grundlage eines Angebotes gemäß dieser Allgemeinen
Miet- und Geschäftsbedingungen oder mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung erkennt der Vertragspartner ausdrücklich die ausschließliche Geltung
dieser Miet- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(4) An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich die Rentalmania GmbH ihre
Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur
mit ihrer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon,
ob sie diese als vertraulich gekennzeichnet hat.
§3 Lieferung und Versand, Haftung
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von der Rentalmania GmbH angegebene
Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat
der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu
erfüllen.
(2) Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. 286 Abs. 2
Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet die Rentalmania GmbH nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber infolge
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines
Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall
ist die Haftung der Rentalmania GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihr zu
vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihr ein
Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
(3) Ebenso haftet die Rentalmania GmbH gegenüber dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen,
wenn dieser auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht,
wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der Rentalmania
GmbH ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt,
wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
(4) Für den Fall, dass ein von ihr zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen
Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet sie nach den gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(5) Ansonsten kann der Auftraggeber im Fall eines von der Rentalmania GmbH zu vertretenden Lieferverzugs für jede
vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung
i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
(6) Eine weiter gehende Haftung für einen von der Rentalmania GmbH zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben dem
Schadensersatzanspruch wegen eines von der Rentalmania GmbH zu vertretenden
Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
(7) Die Rentalmania GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den
Auftraggeber zumutbar ist.
(8) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist die Rentalmania GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden
Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der
Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw.
Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
(9) Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager Rentalmania GmbH, Zum Frenser Feld 1 in 50127
Bergheim. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an den Spediteur
oder Frachtführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Lager
verlässt. Verzögert sich die Lieferung in Folge von Umständen, die der Kunden
zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der
Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.
(10) Unvorhersehbare Lieferhindernisse wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in
dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen die
Rentalmania GmbH, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilwiese aufzuheben.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Rentalmania GmbH beruhen. Teillieferungen sind möglich.
§ 4 Gefahrübergang,
Versand, Verpackung
(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Die
Rentalmania GmbH bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche
und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte
Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen
zulasten des Kunden.
(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Deutsche Werbewelt die Waren
auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(3) Zusätzliche Logistikkosten, die durch eine vom Auftraggeber veranlasste oder zu verantwortende Veränderung der
Liefermenge, der geplanten zeitlichen Abfolge oder des Lieferortes entstehen,
gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert berechnet.
§5 Rücksendungen
(1) Vor jeder Rücklieferung ist es unbedingt erforderlich, mit der Rentalmania GmbH
Kontakt aufzunehmen, um eine Rücksendenummer oder einen Rücklieferschein zu
erhalten.
(2) Waren können nur in Original-Versandverpackungen entgegengenommen werden.
(3) Alle Rücksendungen, auch die von Reparaturen, haben frei Haus zu erfolgen. Unfrei verschickte Ware wird
automatisch zu Lasten des Kunden an diesen zurück gesandt.
(4) Jeder Rücksendung ist ein Lieferschein beizulegen.
§6 Preise und Zahlung
(1) Die Preise der Rentalmania GmbH gelten ab Lager ohne Verpackung, wenn in der
Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die
gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen
Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Rentalmania GmbH und dem
Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung
bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein
anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die
Rentalmania GmbH über den Betrag verfügt. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die
Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Rentalmania GmbH
anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Die Rentalmania GmbH behält sich vor, insbesondere im Bereich Produktion eine Vorauskasse von 50% zu verlangen.
(6) Bei Erstaufträgen kann eine Vorkasse von 100% verlangt werden. Die Rentalmania GmbH behält sich vor, Vorkasse oder
A-Konto-Zahlungen auf der Grundlage der Vorgabe/Empfehlung der Kreditausfallversicherung
der Rentalmania GmbH zu fordern.
§ 7 Arbeitsbereiche
§ 7.1 Vermietung
§ 7.1.1 Mietzeit
(1) Die Mietzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung gesondert vereinbarten Tag
des Aufbaus/der Installation der Mietgegenstände auf der Messe/Veranstaltung
bzw. der Abholung/des Versands der Mietgegenstände aus den Lagern der
Rentalmania GmbH (Vermieter) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe
der Mietgegenstände in den Lagern des Vermieters bzw. des Abbaus/der
Deinstallation der Mietgegenstände auf der Messe/Veranstaltung.
(2) Dies gilt gleichermaßen, wenn die Mietgegenstände per Spedition oder Frachtführer das Lager verlassen.
(3) Die Mietzeit gilt erst dann als beendet und der Gefahrenübergang erst dann als abgeschlossen, wenn die Mietgegenstände
offiziell an einen Mitarbeiter des Vermieters, dessen Erfüllungsgehilfen oder
einen Spediteur oder Frachtführer übergeben werden.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, wenn nicht anders vereinbart, dem Vermieter bei Mietende die Möglichkeit der Abholung/Rücknahme
zu ermöglichen.
§ 7.1.2 Zusätzliche Leistungen
(1) Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere die Anlieferung, die Montage und die
Betreuung durch Fachpersonal erfolgen gegen Entgelt und aufgrund besonderer
Vereinbarung in der Auftragsbestätigung.
(2) Die Bestellung von Abhängepunkten bei der jeweiligen Messe durch den Vermieter erfolgt ausschließlich auf Grundlage
der durch den Vermieter gezeichneten Pläne und nach Freigabe durch den Kunden.
Hierbei handelt es sich um eine –über den Mietvertrag hinausgehende-
kostenpflichtige Dienstleistung.
§ 7.1.3 Gebrauchsüberlassung und
Pflichten der Vertragsparteien
(1) Dem Mieter wird die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand vor der Abholung zu
untersuchen bzw. durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Die Parteien
erstellen ein Übernahmeprotokoll, das von beiden Vertragsparteien zu
unterzeichnen ist.
(2) Der Mieter hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Vermieter
schriftlich anzuzeigen, soweit die Mängel nicht schon in einem
Übernahmeprotokoll festgehalten sind. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er
erkennbare Mängel nicht mehr rügen.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen in § 1 sowie der Auftragsbestätigung beschriebenen
gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bei Übergabe unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen. Bei
Verstreichen einer dem Vermieter diesbezüglich gesetzten angemessenen Nachfrist
steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vermieter das Verstreichen
der Frist zu vertreten hat. Das Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen
Mangels durch den Vermieter.
§ 7.1.4 Obhutspflicht
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von
eingewiesenem Personal bedienen zu lassen. Die Wartungs-, Pflege- und
Gebrauchsvorschriften des Vermieters sind zu befolgen.
(2) Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter dem Vermieter die unverzügliche Reparaturdurchführung durch
diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.
(3) Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.
(4) Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht
berechtigt, den Mietgegenstand ohne schriftliche Genehmigung des
Vermieters unterzuvermieten.
(5) Wird der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, den Dritten vom
Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.
(6) Werden Geräte, hinsichtlich derer der Vermieter auf Grund der technisch aufwendigen oder schwierigen Bedienbarkeit
die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, vom
Mieter ohne Fachpersonal des Vermieters angemietet, haftet dieser für
Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel keine
Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich sind. Weiterhin hat der Mieter
für die fortwährende Einhaltung der geltenden Sicherheitsrichtlinien,
insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des
Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten alle im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
(8) Erfolgt die Montage durch den Vermieter, hat der Mieter dem Vermieter vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen
die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.
§ 7.1.5 Haftung
(1) Die Kosten der Instandhaltung des Mietgegenstandes trägt der Vermieter, sofern sie
nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den
Mieter verursacht worden sind. Die Kosten der weiteren Instandhaltung trägt
während der Mietzeit der Mieter. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten
erfolgt jedoch durch den Vermieter.
(2) Der Vermieter haftet nicht auf Schadenersatz wegen eines Mangels am Mietgegenstand oder wegen Verzuges bei der
Beseitigung eines Mangels, wenn der Mangel von ihm nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldet worden ist. Dies gilt nicht bei der Verletzung des
Körpers, der Gesundheit, des Lebens oder der Freiheit, die auf einer
Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht. Der Anspruch des Mieters auf
Mängelbeseitigung bleibt unberührt.
(3) Eine weiter gehende Haftung des Vermieters ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche
oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon
unberührt bleibt die Haftung der Rentalmania GmbH gemäß § 3
Abs. 2 bis § 3 Abs.5 dieses Vertrages. Soweit die Haftung der Rentalmania
GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(4) Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der
Mietsache entstehen. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer
zufälligen Beschädigung nach Gefahrübergang trägt der Mieter.
(5) Im Falle eines Totalschadens oder Verlusts der Mietsache hat der Mieter den aktuellen Wiederbeschaffungswert der
gemieteten Geräte zu ersetzen.
§ 7.1.6 Besichtigungsrecht
und Untersuchung des Mietgegenstandes
Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit nach vorheriger
Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten
untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter im Rahmen
seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
§ 7.1.7 Schadensersatz
Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der
Vermieter nur, soweit der entstandene Sachschaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt
wurde und soweit die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den
Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen mindestens fahrlässig herbeigeführt
wurde.
§ 7.1.8 Kündigung
Das dem Vermieter zustehende Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gilt insbesondere,
a) wenn der Mieter den Mietgegenstand einer vertragswidrigen Nutzung zuführt,
b) wenn der Mieter seine Pflichten nach § 8.1.4 trotz schriftlicher Abmahnung
vernachlässigt,
c) wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters derart verschlechtern,
dass Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter
erfolgen,
d) wenn über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
e) wenn der Mieter sich trotz Nachfristsetzung im Zahlungsverzug befindet.
§ 7.1.9 Stornoregelung
(1) Tritt der Auftraggeber, ungeachtet des Grundes, vom Vertrag zurück, kann die
Rentalmania GmbH Stornierungskosten in folgender Höhe erheben:
Bei Stornierung des Auftrags, werden wie folgt
anteilig die Bruttosummen der Auftragsbestätigung mit sofortiger
Rechnungsstellung und unserem Zahlungsziel von
10 Tagen fällig.
31 Tage (oder mehr) = 25%
30 Tage (oder weniger) = 50%
10 Tage (oder weniger) = 75%
Es gilt jeweils der vereinbarten erste Miet-
oder Buchungstag laut Auftragsbestätigung seitens RENTALMANIA GmbH.
Bei Stornierung des Auftrags nach Beauftragung werden alle Kosten für externe Leistungen zu 100% fällig.
Dies gilt insbesondere auch bei Stornierung von Teilmengen.
Bei Stornierung nach Beauftragung werden laut vorgenannter Aufstellung die entsprechenden Stornierungskosten in Prozent der
Auftragssumme abzgl. der externen Kosten als Ausfallentschädigung in Rechnung gestellt.
Planungsarbeiten werden grundsätzlich zu 100% in Rechnung gestellt.
(2) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, schriftlich den Nachweis eines
geringeren Schadens zu erbringen und somit die Stornokosten zu reduzieren.
§ 7.1.10 Gefahrtragung,
Versicherung, Abtretungen
(1) Folgende Gefahren aus Beschädigung oder Zerstörung sind durch den Abschluss einer
dementsprechenden Versicherung durch den Mieter abzudecken und deren Abschluss
gegenüber dem Vermieter nachzuweisen:
· Sorgfaltspflichtverstöße des Mieters,
· Feuer- und Wasserschäden,
· Beförderungsgefahr für An- und Rücklieferung
des Mietgegenstandes zum bzw. vom Einsatzort, soweit diese nicht vom
Frachtführer zu vertreten sind,
· höhere Gewalt (soweit versicherbar).
(2) Der Mieter hat für die in Abs. 1
aufgeführten Risiken eine Vollkaskoversicherung für den Mietgegenstand
abzuschließen. Ansprüche aus dieser Vollkaskoversicherung werden bereits jetzt
an den Vermieter abgetreten. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Der Mieter
hat den Abschluss der Vollkaskoversicherung dem Vermieter in geeigneter Form
nachzuweisen.
(3) Im Falle des Eintritts eines Schadens
ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich über Art
und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.
(4) Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt
an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter
zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
§ 7.1.11 Lizenzen
Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild- und
Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen.
Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dazu bestimmte
Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software
nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt
werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer
Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen etwaigen
Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
§ 7.1.12 Rückgabe der Mietgegenstände
(1) DerMieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand am Geschäftssitz des
Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem
Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes
erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die
Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
(2) Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes gilt dieser als nicht
zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig
zurückgegeben wird. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten
Termin zurück, hat er für jeden begonnenen Tag die vereinbarte Miete zu
entrichten, es sei denn, er weist nach, dass kein oder nur ein geringerer
Schaden entstanden ist. Weiter gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters
bleiben hiervon unberührt.
(3) Bei Rückgabe wird der Mietgegenstand vom Vermieter in Anwesenheit des Mieters untersucht. Das Ergebnis der
Untersuchung ist von den Vertragsparteien schriftlich festzuhalten und zu
unterzeichnen. Erzielen die Vertragsparteien hinsichtlich der Erstellung des
Übergabeprotokolls keine Einigung, so ist der Mietgegenstand auf Verlangen
einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der
Sachverständige ist, wenn die Parteien hierüber nicht zur Einigung gelangen,
von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer zu benennen. Der
Sachverständige hat sodann den Umfang der Mängel und Beschädigungen und die
voraussichtlichen Kosten zur Behebung, sowie die arbeitstechnisch erforderliche
Zeit festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten des
Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt
auch, wer die Kosten des Gutachtens zu übernehmen hat.
(4) Sollte der Mietgegenstand gemäß der vertraglichen Vereinbarung mittels einer Spedition, eines Paketdienstes oder
sonstigen Dritten an den Vermieter zurückgesendet werden, gilt Absatz 3
insoweit entsprechend, als dass der Vermieter den Mieter schriftlich über
etwaige Mängel zu informieren hat.
(5) Bei vereinbarter Selbstabholung und selbständiger Rücklieferung der Mietgegenstände kann die Rückgabe nur in den
Lagern der Rentalmania GmbH und nur während der Geschäftszeiten (Mo-Fr 09.00 –
17.00) stattfinden. Andere Rückgabeorte oder Rückgabezeiten sind immer eine
Sondervereinbarung und bedürfen der Schriftform.
(6) Kenntnisse über Schäden/Mängel am Mietgegenstand hat der Mieter bei Rückgabe unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Rentalmania GmbH behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen
Mietgegenstände vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der
Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
(7) Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch
zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zu dem hieraus
entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.
(8) Eventuelle Abweichungen von diesen Regelungen sind in der Auftragsbestätigung zu vermerken.
§ 7.1.13 Änderung von Modellen und Preisen
Die Rentalmania GmbH behält sich vor, Änderungen der Modelle und der Preise nach
Abstimmung mit dem Mieter zum Vertragsinhalt zu machen.
§ 7.1.14 Schriftform
Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vertrages sowie das
Schriftformerfordernis.
§ 7.2 Verkauf
§ 7.2.1 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent, die der Rentalmania GmbH gegen den Käufer jetzt oder
zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der
Rentalmania GmbH. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B.
Zahlungsverzug, hat die Rentalmania GmbH nach vorheriger Setzung einer
angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die
Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet
die Rentalmania GmbH die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag.
Die Rentalmania GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu
verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten,
ist der Verwertungserlös mit den der Rentalmania GmbH vom Käufer
geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und
Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten
rechtzeitig durchzuführen.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu
verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an die Rentalmania GmbH ab; die Rentalmania
GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Sie ermächtigt den Käufer widerruflich,
die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur
Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des
Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird
gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe
der Forderungen solange unmittelbar an die Rentalmania GmbH zu bewirken, als
noch Forderungen von der Rentalmania GmbH gegen den Käufer bestehen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für die Rentalmania GmbH
vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, ihr nicht gehörenden Sachen
verarbeitet wird, erwirbt die Rentalmania GmbH das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive
der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das
Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen, ihr nicht gehörenden Sachen erwirbt die Rentalmania
GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten
Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der
Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und die Rentalmania GmbH
sich einig, dass der Käufer der Rentalmania GmbH anteilmäßig Miteigentum an
dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt die Rentalmania GmbH hiermit an.
Ihr so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer
für sie.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der
Rentalmania GmbH hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ihr
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(6) Die Rentalmania GmbH ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigt, dabei obliegt ihr die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten.
§ 7.2.2 Gewährleistung und Haftung
(1) Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen ist die Rentalmania GmbH, unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung
verpflichtet, es sei denn, dass sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur
Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat ihr eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach
Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung
einer neuen Ware erfolgen. Die Rentalmania GmbH trägt im Fall der
Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht
erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den
Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten
vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des
Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer
zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen
des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen
ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon
unberührt.
(3) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei
denn, die Rentalmania GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem
Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Ihre Pflichten aus Abschnitt § 8.2.2
Abs. 4 und § 8.2.2 Abs. 5 bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Rentalmania GmbH ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur
Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche
Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der
verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels
dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung
(Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher
daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Die Rentalmania
GmbH ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im
Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei
Gefahrübergang von der Rentalmania GmbH auf den Käufer vorliegenden Mangels der
Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5) Die Verpflichtung gemäß § 8.2.2 Absatz 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von
Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht
von der Rentalmania GmbH herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem
Endkunden eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist
ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der
gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem
Endkunden verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten
Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem
Endkunden Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß
hinausgehen.
(6) Die Rentalmania GmbH haftet
unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach
den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren
gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für
Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Rentalmania GmbH,
ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die
Rentalmania GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, soweit die Rentalmania GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder
ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in
dem sie bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder
Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet sie
allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(7) Die Rentalmania GmbH haftet auch für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen
Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sie haftet jedoch nur, soweit die
Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(8) Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen,
dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung
der Rentalmania GmbH gemäß § 3 Abs.2 bis § 3 Abs.5 dieses Vertrages. Soweit
ihre Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
(9) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn die
Rentalmania GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben,
oder wenn die Rentalmania GmbH oder ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn ihre einfachen
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die
Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 7.3 Produktion
§ 7.3.1 Geistiges Eigentum, Urheber-rechte, Nutzungsrechte
(1) Im Bereich Produktion der Rentalmania GmbH, insbesondere der Content-Erstellung
sowie Event-Konzeption, handelt die Rentalmania GmbH mit geistigem Eigentum,
welches den oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Miet- und
Verkaufsware unterliegt. Zugleich gelten hier zusätzliche Nutzungsbestimmungen.
(2) Alle Entwurfsunterlagen, Planungs-, Zeichnungs- und Montageunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung
sind geistiges Eigentum der Rentalmania GmbH (Auftragnehmer).
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt ohne die Zustimmung des Auftragnehmers
die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten
oder an Dritte weiterzugeben.
(3) Auch nach Zahlung des vereinbarten Miet-/Kaufpreises verbleiben dem Auftragnehmer die Urheberrechte an den
genannten Unterlagen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers Bildmaterial der
gelieferten Leistungen zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen.
§ 7.3.2 Vertragsstrafe
Verstößt der Auftraggeber gegen die Urheberrechte oder Schutzrechte, so hat er eine
Vertragsstrafe bis zur Höhe der Summe der vereinbarten Leistungen zu zahlen,
die im Ermessen des Auftragnehmers steht und bei Bedarf durch das zuständige
Gericht überprüft werden kann.
§ 7.3.3 Lieferzeit und Lieferverzug
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch den Auftragnehmer
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Auftraggebers voraus.
Dazu gehört der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden
Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine
bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen
verlängert.
§ 7.3.4 Haftung
(1) Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur, wenn der Auftraggeber seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Die Mängelansprüche richten sich im Übrigen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, nach den
gesetzlichen Vorschriften. Das Recht auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und
Minderung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch schon vor
Abnahme. Das Recht auf Rücktritt ist ausgeschlossen, im Fall des Fehlschlagens
der Nacherfüllung bleibt dem Auftraggeber das Recht der Minderung ausdrücklich
vorbehalten.
§ 8 Schlussbestimmungen
§ 8.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages
im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die
unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder
durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen
Vorstellungen der Parteien am nächsten kommt.
§ 8.2 Schriftform
Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vertrages sowie das
Schriftformerfordernis.
§ 8.3 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten einschließlich
Scheck- und Wechselklagen gilt der Firmensitz der Rentalmania GmbH - und im
Falle einer zum Zweck des Inkassos erfolgenden Abtretung an eine Inkassostelle
der Sitz der Inkassostelle.
(2) Sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich nach deutschem Recht, bei Vermietungen nach außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart.