Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen

Rentalmania GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Miet- Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage

und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Rentalmania GmbH

(nachfolgend Rentalmania GmbH/Vermieter) und ihren Vertragspartnern

(nachfolgend Auftraggeber/Käufer/Kunde genannt), welche den Verkauf, die

Lieferung, die Vermietung oder sonstige Dienstleistung durch die Rentalmania

GmbH zum Gegenstand haben.

(2) Die Geschäftsbereiche der Rentalmania GmbH umfassen die Vermietung/den

Verkauf von Veranstaltungstechnik, Produktion/Programmierung medialer Inhalte,

Eventkonzeption/-Organisation und –Durchführung sowie die zugehörigen

Dienstleistungen Beratung, Konzeption, Aufbau, Installation, Betreuung.

Zusammenfassend gliedern sich diese Geschäftsbereiche hier in Vermietung, Verkauf

und Produktion, die jeweils besonderen Geschäftsbedingungen unterliegen. Alle

nicht in den jeweiligen Bereichen genannten Bedingungen (§ 1- § 8) gelten

ausdrücklich für alle Bereiche und ergänzend zu den besonderen Bedingungen der

jeweiligen Bereiche.

(3) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem

Kunden und der Rentalmania GmbH geschlossenen Verträge über die Lieferung von

Waren im Rahmen der nachstehend konkretisierten Tätigkeitsfelder. Sie gelten

auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal

ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die die

Rentalmania nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Rentalmania GmbH

unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die

nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die

Rentalmania GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen

des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt.

(4) In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und der Rentalmania GmbH zur Ausführung

der Verträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines der in der Folge

näher bezeichneten Verträge zu qualifizieren ist, kann allein durch Übersendung

einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte

angenommen werden.

(2) Alle Angebote der Rentalmania GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie diese ausdrücklich

als verbindlich bezeichnet hat. Die Auftragserteilung durch den Kunden sowie die Auftragsbestätigung durch die Rentalmania GmbH bedürfen zur

Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.

(3) Mit der Erteilung eines Auftrages an die Rentalmania GmbH auf der Grundlage eines Angebotes gemäß dieser Allgemeinen

Miet- und Geschäftsbedingungen oder mit der Entgegennahme der Ware oder

Leistung erkennt der Vertragspartner ausdrücklich die ausschließliche Geltung

dieser Miet- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

(4) An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich die Rentalmania GmbH ihre

Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur

mit ihrer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon,

ob sie diese als vertraulich gekennzeichnet hat.

§3 Lieferung und Versand, Haftung

(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind

ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von der Rentalmania GmbH angegebene

Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat

der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu

erfüllen.

(2) Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. 286 Abs. 2

Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet die Rentalmania GmbH nach

den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber infolge

eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines

Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall

ist die Haftung der Rentalmania GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise

eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihr zu

vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihr ein

Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

(3) Ebenso haftet die Rentalmania GmbH gegenüber dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen,

wenn dieser auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht,

wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der Rentalmania

GmbH ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt,

wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

(4) Für den Fall, dass ein von ihr zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen

Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig

vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter

oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet sie nach den gesetzlichen

Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf

den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

(5) Ansonsten kann der Auftraggeber im Fall eines von der Rentalmania GmbH zu vertretenden Lieferverzugs für jede

vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung

i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.

(6) Eine weiter gehende Haftung für einen von der Rentalmania GmbH zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.

Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben dem

Schadensersatzanspruch wegen eines von der Rentalmania GmbH zu vertretenden

Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

(7) Die Rentalmania GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den

Auftraggeber zumutbar ist.

(8) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist die Rentalmania GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden

Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der

Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw.

Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des

zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

(9) Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager Rentalmania GmbH, Zum Frenser Feld 1 in 50127

Bergheim. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an den Spediteur

oder Frachtführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Lager

verlässt. Verzögert sich die Lieferung in Folge von Umständen, die der Kunden

zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der

Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

(10) Unvorhersehbare Lieferhindernisse wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in

dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen die

Rentalmania GmbH, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilwiese aufzuheben.

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf

grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Rentalmania GmbH beruhen. Teillieferungen sind möglich.

 

§ 4 Gefahrübergang,

Versand, Verpackung

(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Die

Rentalmania GmbH bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche

und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte

Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen

zulasten des Kunden.

(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Deutsche Werbewelt die Waren

auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

(3) Zusätzliche Logistikkosten, die durch eine vom Auftraggeber veranlasste oder zu verantwortende Veränderung der

Liefermenge, der geplanten zeitlichen Abfolge oder des Lieferortes entstehen,

gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert berechnet.

§5 Rücksendungen


(1) Vor jeder Rücklieferung ist es unbedingt erforderlich, mit der Rentalmania GmbH

Kontakt aufzunehmen, um eine Rücksendenummer oder einen Rücklieferschein zu

erhalten.

(2) Waren können nur in Original-Versandverpackungen entgegengenommen werden.

(3) Alle Rücksendungen, auch die von Reparaturen, haben frei Haus zu erfolgen. Unfrei verschickte Ware wird

automatisch zu Lasten des Kunden an diesen zurück gesandt.

(4) Jeder Rücksendung ist ein Lieferschein beizulegen.

§6 Preise und Zahlung

(1) Die Preise der Rentalmania GmbH gelten ab Lager ohne Verpackung, wenn in der

Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die

gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen

Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Rentalmania GmbH und dem

Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung

bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein

anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die

Rentalmania GmbH über den Betrag verfügt. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die

Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt,

wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Rentalmania GmbH

anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf

dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Die Rentalmania GmbH behält sich vor, insbesondere im Bereich Produktion eine Vorauskasse von 50% zu verlangen.

(6) Bei Erstaufträgen kann eine Vorkasse von 100% verlangt werden. Die Rentalmania GmbH behält sich vor, Vorkasse oder

A-Konto-Zahlungen auf der Grundlage der Vorgabe/Empfehlung der Kreditausfallversicherung

der Rentalmania GmbH zu fordern.

 

 

§ 7 Arbeitsbereiche


§ 7.1 Vermietung


§ 7.1.1 Mietzeit

(1) Die Mietzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung gesondert vereinbarten Tag

des Aufbaus/der Installation der Mietgegenstände auf der Messe/Veranstaltung

bzw. der Abholung/des Versands der Mietgegenstände aus den Lagern der

Rentalmania GmbH (Vermieter) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe

der Mietgegenstände in den Lagern des Vermieters bzw. des Abbaus/der

Deinstallation der Mietgegenstände auf der Messe/Veranstaltung.

(2) Dies gilt gleichermaßen, wenn die Mietgegenstände per Spedition oder Frachtführer das Lager verlassen.

(3) Die Mietzeit gilt erst dann als beendet und der Gefahrenübergang erst dann als abgeschlossen, wenn die Mietgegenstände

offiziell an einen Mitarbeiter des Vermieters, dessen Erfüllungsgehilfen oder

einen Spediteur oder Frachtführer übergeben werden.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, wenn nicht anders vereinbart, dem Vermieter bei Mietende die Möglichkeit der Abholung/Rücknahme

zu ermöglichen.

§ 7.1.2 Zusätzliche Leistungen

(1) Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere die Anlieferung, die Montage und die

Betreuung durch Fachpersonal erfolgen gegen Entgelt und aufgrund besonderer

Vereinbarung in der Auftragsbestätigung.

(2) Die Bestellung von Abhängepunkten bei der jeweiligen Messe durch den Vermieter erfolgt ausschließlich auf Grundlage

der durch den Vermieter gezeichneten Pläne und nach Freigabe durch den Kunden.

Hierbei handelt es sich um eine über den Mietvertrag hinausgehende-

kostenpflichtige Dienstleistung.

§ 7.1.3 Gebrauchsüberlassung und

Pflichten der Vertragsparteien

(1) Dem Mieter wird die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand vor der Abholung zu

untersuchen bzw. durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Die Parteien

erstellen ein Übernahmeprotokoll, das von beiden Vertragsparteien zu

unterzeichnen ist.

(2) Der Mieter hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Vermieter

schriftlich anzuzeigen, soweit die Mängel nicht schon in einem

Übernahmeprotokoll festgehalten sind. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er

erkennbare Mängel nicht mehr rügen.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen in § 1 sowie der Auftragsbestätigung beschriebenen

gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bei Übergabe unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen. Bei

Verstreichen einer dem Vermieter diesbezüglich gesetzten angemessenen Nachfrist

steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vermieter das Verstreichen

der Frist zu vertreten hat. Das Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen

Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen

Mangels durch den Vermieter.

§ 7.1.4 Obhutspflicht

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von

eingewiesenem Personal bedienen zu lassen. Die Wartungs-, Pflege- und

Gebrauchsvorschriften des Vermieters sind zu befolgen.

(2) Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter dem Vermieter die unverzügliche Reparaturdurchführung durch

diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.

(3) Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.

(4) Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht

berechtigt, den Mietgegenstand ohne schriftliche Genehmigung des

Vermieters unterzuvermieten.

(5) Wird der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich

schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, den Dritten vom

Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.

(6) Werden Geräte, hinsichtlich derer der Vermieter auf Grund der technisch aufwendigen oder schwierigen Bedienbarkeit

die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, vom

Mieter ohne Fachpersonal des Vermieters angemietet, haftet dieser für

Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel keine

Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich sind. Weiterhin hat der Mieter

für die fortwährende Einhaltung der geltenden Sicherheitsrichtlinien,

insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des

Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten alle im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände

erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.

(8) Erfolgt die Montage durch den Vermieter, hat der Mieter dem Vermieter vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen

die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.

§ 7.1.5 Haftung


(1) Die Kosten der Instandhaltung des Mietgegenstandes trägt der Vermieter, sofern sie

nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den

Mieter verursacht worden sind. Die Kosten der weiteren Instandhaltung trägt

während der Mietzeit der Mieter. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten

erfolgt jedoch durch den Vermieter.

(2) Der Vermieter haftet nicht auf Schadenersatz wegen eines Mangels am Mietgegenstand oder wegen Verzuges bei der

Beseitigung eines Mangels, wenn der Mangel von ihm nicht vorsätzlich oder grob

fahrlässig verschuldet worden ist. Dies gilt nicht bei der Verletzung des

Körpers, der Gesundheit, des Lebens oder der Freiheit, die auf einer

Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder eines

Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht. Der Anspruch des Mieters auf

Mängelbeseitigung bleibt unberührt.

(3) Eine weiter gehende Haftung des Vermieters ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten

Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche

oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon

unberührt bleibt die Haftung der Rentalmania GmbH  gemäß § 3

Abs. 2 bis § 3 Abs.5 dieses Vertrages. Soweit die Haftung der Rentalmania

GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche

Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und

Erfüllungsgehilfen.

(4) Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der

Mietsache entstehen. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer

zufälligen Beschädigung nach Gefahrübergang trägt der Mieter.

(5) Im Falle eines Totalschadens oder Verlusts der Mietsache hat der Mieter den aktuellen Wiederbeschaffungswert der

gemieteten Geräte zu ersetzen.

§ 7.1.6 Besichtigungsrecht

und Untersuchung des Mietgegenstandes

Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit nach vorheriger

Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten

untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter im Rahmen

seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

§ 7.1.7 Schadensersatz

Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der

Vermieter nur, soweit der entstandene Sachschaden vorsätzlich oder grob

fahrlässig durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt

wurde und soweit die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den

Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen mindestens fahrlässig herbeigeführt

wurde.

§ 7.1.8 Kündigung

Das dem Vermieter zustehende Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gilt insbesondere,

a)    wenn der Mieter den Mietgegenstand einer vertragswidrigen Nutzung zuführt,

b)    wenn der Mieter seine Pflichten nach § 8.1.4 trotz schriftlicher Abmahnung

vernachlässigt,

c)    wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters derart verschlechtern,

dass Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter

erfolgen,

d)  wenn über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder

e)    wenn der Mieter sich trotz Nachfristsetzung im Zahlungsverzug befindet.

§ 7.1.9 Stornoregelung

(1) Tritt der Auftraggeber, ungeachtet des Grundes, vom Vertrag zurück, kann die

Rentalmania GmbH Stornierungskosten in folgender Höhe erheben:

Bei Stornierung des Auftrags, werden wie folgt

anteilig die Bruttosummen der Auftragsbestätigung mit sofortiger

Rechnungsstellung und unserem Zahlungsziel von

10 Tagen fällig.

31 Tage (oder mehr) = 25%

30 Tage (oder weniger) = 50%

10 Tage (oder weniger) = 75%

 

Es gilt jeweils der vereinbarten erste Miet-

oder Buchungstag laut Auftragsbestätigung seitens RENTALMANIA GmbH.

 

Bei Stornierung des Auftrags nach Beauftragung werden alle Kosten für externe Leistungen zu 100% fällig.

Dies gilt insbesondere auch bei Stornierung von Teilmengen.

Bei Stornierung nach Beauftragung werden laut vorgenannter Aufstellung die entsprechenden Stornierungskosten in Prozent der

Auftragssumme abzgl. der externen Kosten als Ausfallentschädigung in Rechnung gestellt.

Planungsarbeiten werden grundsätzlich zu 100% in Rechnung gestellt.

(2) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, schriftlich den Nachweis eines

geringeren Schadens zu erbringen und somit die Stornokosten zu reduzieren.


§ 7.1.10 Gefahrtragung,

Versicherung, Abtretungen

(1) Folgende Gefahren aus Beschädigung oder Zerstörung sind durch den Abschluss einer

dementsprechenden Versicherung durch den Mieter abzudecken und deren Abschluss

gegenüber dem Vermieter nachzuweisen:

·     Sorgfaltspflichtverstöße des Mieters,

·     Feuer- und Wasserschäden,

·     Beförderungsgefahr für An- und Rücklieferung

des Mietgegenstandes zum bzw. vom Einsatzort, soweit diese nicht vom

Frachtführer zu vertreten sind,

·     höhere Gewalt (soweit versicherbar).

(2) Der Mieter hat für die in Abs. 1

aufgeführten Risiken eine Vollkaskoversicherung für den Mietgegenstand

abzuschließen. Ansprüche aus dieser Vollkaskoversicherung werden bereits jetzt

an den Vermieter abgetreten. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Der Mieter

hat den Abschluss der Vollkaskoversicherung dem Vermieter in geeigneter Form

nachzuweisen.

(3) Im Falle des Eintritts eines Schadens

ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich über Art

und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.

(4) Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt

an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter

zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

§ 7.1.11 Lizenzen

Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild- und

Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen.

Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dazu bestimmte

Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software

nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt

werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer

Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen etwaigen

Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

§ 7.1.12 Rückgabe der Mietgegenstände

(1) DerMieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand am Geschäftssitz des

Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem

Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes

erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die

Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.

(2) Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes gilt dieser als nicht

zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig

zurückgegeben wird. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten

Termin zurück, hat er für jeden begonnenen Tag die vereinbarte Miete zu

entrichten, es sei denn, er weist nach, dass kein oder nur ein geringerer

Schaden entstanden ist. Weiter gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters

bleiben hiervon unberührt.

(3) Bei Rückgabe wird der Mietgegenstand vom Vermieter in Anwesenheit des Mieters untersucht. Das Ergebnis der

Untersuchung ist von den Vertragsparteien schriftlich festzuhalten und zu

unterzeichnen. Erzielen die Vertragsparteien hinsichtlich der Erstellung des

Übergabeprotokolls keine Einigung, so ist der Mietgegenstand auf Verlangen

einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der

Sachverständige ist, wenn die Parteien hierüber nicht zur Einigung gelangen,

von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer zu benennen. Der

Sachverständige hat sodann den Umfang der Mängel und Beschädigungen und die

voraussichtlichen Kosten zur Behebung, sowie die arbeitstechnisch erforderliche

Zeit festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten des

Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt

auch, wer die Kosten des Gutachtens zu übernehmen hat.

(4) Sollte der Mietgegenstand gemäß der vertraglichen Vereinbarung mittels einer Spedition, eines Paketdienstes oder

sonstigen Dritten an den Vermieter zurückgesendet werden, gilt Absatz 3

insoweit entsprechend, als dass der Vermieter den Mieter schriftlich über

etwaige Mängel zu informieren hat.

(5) Bei vereinbarter Selbstabholung und selbständiger Rücklieferung der Mietgegenstände kann die Rückgabe nur in den

Lagern der Rentalmania GmbH und nur während der Geschäftszeiten (Mo-Fr 09.00 –

17.00) stattfinden. Andere Rückgabeorte oder Rückgabezeiten sind immer eine

Sondervereinbarung und bedürfen der Schriftform.

(6) Kenntnisse über Schäden/Mängel am Mietgegenstand hat der Mieter bei Rückgabe unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die Rentalmania GmbH behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen

Mietgegenstände vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der

Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

(7) Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch

zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zu dem hieraus

entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.

(8) Eventuelle Abweichungen von diesen Regelungen sind in der Auftragsbestätigung zu vermerken.

§ 7.1.13 Änderung von Modellen und Preisen

Die Rentalmania GmbH behält sich vor, Änderungen der Modelle und der Preise nach

Abstimmung mit dem Mieter zum Vertragsinhalt zu machen.

§ 7.1.14 Schriftform

Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen

und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vertrages sowie das

Schriftformerfordernis.

§ 7.2 Verkauf

§ 7.2.1 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus

Kontokorrent, die der Rentalmania GmbH gegen den Käufer jetzt oder

zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der

Rentalmania GmbH. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B.

Zahlungsverzug, hat die Rentalmania GmbH nach vorheriger Setzung einer

angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die

Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet

die Rentalmania GmbH die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag.

Die Rentalmania GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu

verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten,

ist der Verwertungserlös mit den der Rentalmania GmbH vom Käufer

geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und

Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und

Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten

rechtzeitig durchzuführen.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu

verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder

Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem

sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der

Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher

Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt

sicherungshalber in vollem Umfang an die Rentalmania GmbH ab; die Rentalmania

GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Sie ermächtigt den Käufer widerruflich,

die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen

einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der

Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur

Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des

Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird

gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe

der Forderungen solange unmittelbar an die Rentalmania GmbH zu bewirken, als

noch Forderungen von der Rentalmania GmbH gegen den Käufer bestehen.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für die Rentalmania GmbH

vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, ihr nicht gehörenden Sachen

verarbeitet wird, erwirbt die Rentalmania GmbH das Miteigentum an der neuen

Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive

der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der

Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das

Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der

Vorbehaltsware mit anderen, ihr nicht gehörenden Sachen erwirbt die Rentalmania

GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware

(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten

Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der

Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und die Rentalmania GmbH

sich einig, dass der Käufer der Rentalmania GmbH anteilmäßig Miteigentum an

dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt die Rentalmania GmbH hiermit an.

Ihr so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer

für sie.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der

Rentalmania GmbH hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre

Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ihr

die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen

Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(6) Die Rentalmania GmbH ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der

realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als

10 % übersteigt, dabei obliegt ihr die Auswahl der freizugebenden

Sicherheiten.

§ 7.2.2 Gewährleistung und Haftung

(1) Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach

§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß

nachgekommen ist.

(2) Bei berechtigten Mängelrügen ist die Rentalmania GmbH, unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag

zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung

verpflichtet, es sei denn, dass sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur

Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat ihr eine

angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach

Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung

einer neuen Ware erfolgen. Die Rentalmania GmbH trägt im Fall der

Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht

erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem

Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer

nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den

Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten

vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des

Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer

zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen

des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen

ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden

Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon

unberührt.           

(3) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei

denn, die Rentalmania GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem

Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Ihre Pflichten aus Abschnitt § 8.2.2

Abs. 4 und § 8.2.2 Abs. 5 bleiben hiervon unberührt.

(4) Die Rentalmania GmbH ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur

Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche

Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der

verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels

dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung

(Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher

daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Die Rentalmania

GmbH ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere

Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im

Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei

Gefahrübergang von der Rentalmania GmbH auf den Käufer vorliegenden Mangels der

Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen

nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht

ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(5) Die Verpflichtung gemäß § 8.2.2 Absatz 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von

Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht

von der Rentalmania GmbH herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem

Endkunden eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist

ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der

gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem

Endkunden verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten

Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem

Endkunden Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß

hinausgehen.

(6) Die Rentalmania GmbH haftet

unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach

den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die

auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren

gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für

Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für

Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Rentalmania GmbH,

ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die

Rentalmania GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber

die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt, soweit die Rentalmania GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder

ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in

dem sie bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder

Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie.

Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder

Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet sie

allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der

Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(7) Die Rentalmania GmbH haftet auch für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen

Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer

regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sie haftet jedoch nur, soweit die

Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(8) Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen,

dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz

vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung

der Rentalmania GmbH gemäß § 3 Abs.2 bis § 3 Abs.5 dieses Vertrages. Soweit

ihre Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die

persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter

und Erfüllungsgehilfen.

(9) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn die

Rentalmania GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen

Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben,

oder wenn die Rentalmania GmbH oder ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich

oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn ihre einfachen

Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die

Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 7.3 Produktion

§ 7.3.1 Geistiges Eigentum, Urheber-rechte, Nutzungsrechte

(1) Im Bereich Produktion der Rentalmania GmbH, insbesondere der Content-Erstellung

sowie Event-Konzeption, handelt die Rentalmania GmbH mit geistigem Eigentum,

welches den oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Miet- und

Verkaufsware unterliegt. Zugleich gelten hier zusätzliche Nutzungsbestimmungen.

(2) Alle Entwurfsunterlagen, Planungs-, Zeichnungs- und Montageunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung

sind geistiges Eigentum der Rentalmania GmbH (Auftragnehmer).


Der Auftraggeber ist nicht berechtigt ohne die Zustimmung des Auftragnehmers

die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten

oder an Dritte weiterzugeben.

(3) Auch nach Zahlung des vereinbarten Miet-/Kaufpreises verbleiben dem Auftragnehmer die Urheberrechte an den

genannten Unterlagen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers Bildmaterial der

gelieferten Leistungen zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen.

§ 7.3.2 Vertragsstrafe

Verstößt der Auftraggeber gegen die Urheberrechte oder Schutzrechte, so hat er eine

Vertragsstrafe bis zur Höhe der Summe der vereinbarten Leistungen zu zahlen,

die im Ermessen des Auftragnehmers steht und bei Bedarf durch das zuständige

Gericht überprüft werden kann.

§ 7.3.3 Lieferzeit und Lieferverzug

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch den Auftragnehmer

setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen

des Auftraggebers voraus.


Dazu gehört der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden

Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine

bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen

und sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers. Werden diese Voraussetzungen

nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen

verlängert.

§ 7.3.4 Haftung

(1) Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur, wenn der Auftraggeber seinen

nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß

nachgekommen ist.

(2) Die Mängelansprüche richten sich im Übrigen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, nach den

gesetzlichen Vorschriften. Das Recht auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und

Minderung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch schon vor

Abnahme. Das Recht auf Rücktritt ist ausgeschlossen, im Fall des Fehlschlagens

der Nacherfüllung bleibt dem Auftraggeber das Recht der Minderung ausdrücklich

vorbehalten.

§ 8 Schlussbestimmungen

§ 8.1 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages

im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die

unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder

durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen

Vorstellungen der Parteien am nächsten kommt.

§ 8.2 Schriftform

Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen

und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vertrages sowie das

Schriftformerfordernis.

§ 8.3 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für

sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten einschließlich

Scheck- und Wechselklagen gilt der Firmensitz der Rentalmania GmbH – und im

Falle einer zum Zweck des Inkassos erfolgenden Abtretung an eine Inkassostelle

der Sitz der Inkassostelle.

(2) Sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich nach deutschem Recht, bei Vermietungen nach außerhalb der

Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart.